Erfolg in Karlsruhe: BVerfG erteilt dem OLG Celle eine Absage

Am 09. Januar 2024 wurde der Beschluss des BVerfG v. 18. Dezember 2023 (2 BvR 1368/23) in Sachen >Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Türkei< veröffentlicht: Der Verfassungsbeschwerde wurde stattgegeben – sie ist offensichtlich begründet.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-003.html

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/rk20231218_2bvr136823.html

Der Beschwerdeführer wurde in dem Verfahren gemeinsam von Dr. Franziska Meyer und Dr. Martin Rademacher (Düsseldorf) vertreten. In der Türkei wird gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln ermittelt und es wurde ein Ersuchen um Auslieferung zur Strafverfolgung gestellt.  Das Oberlandesgericht Celle hat die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt und einen Antrag auf Aufschub der Auslieferung abgelehnt, obwohl seine persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht gewährleistet wird. Das BverfG hat nun zugunsten der Argumentation der Verteidigung entschieden: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektive Verteidigung gem. § 19 Abs. 4 GG. In einem fairen Verfahren muss das Recht auf persönliche Teilnahme gelten.