“Staats-Trojaner“ teilweise verfassungswidrig

Der erste Senat des BVerfG hat mit Beschluss vom 24.06.2025 entschieden, dass die Regelungen zur Quellen-TKÜ (§ 100a Abs. 1 StPO) teilweise nichtig und die zur Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (letztere gelten aber bis zur Neuregelung fort).

An der Verfassungsbeschwerde, die bereits im Jahre 2017 erhoben wurde, hat sich – unter Koordination von digitalcourage e.V. Bielefeld – als einer von fünf Beschwerdeführenden auch RA Prof. Dr. Helmut Pollähne beteiligt.

Die Entscheidung ist abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/06/rs20250624_1bvr018023.html