Im Strafverteidiger Heft 3/26 (S. 187 ff.) hat RA Prof. Dr. iur. habil. Helmut Pollähne einen Beschluss des BGH (v. 25.06.2025 – StB 29/25) kritisch kommentiert: Dass im vollstreckungsgerichtlichen Verfahren selbst dann eine Beiordnung (analog § 140 Abs. 2 StPO) nur ausnahmsweise erfolgen soll, wenn ein Gutachten eingeholt wird, verdiente entschiedenen Widerspruch.