Im Strafverteidiger Heft 1/26 (S. 14 ff.) hat RA Prof. Dr. iur. habil. Helmut Pollähne einen Beschluss des BGH (v. 10.03.2025 – 5 StR 682/25) kritisch kommentiert: Dass (ärztlichen oder psychologischen) Therapeut*innen in der einstweiligen Unterbringung (gem. § 126a StPO) gegenüber dem erkennenden Gericht keine Schweigeflicht zukommen soll, überzeugt nicht.