Die „Elektronische Fußfessel“ mag zwar nicht verfassungswidrig sein …

Das BVerfG hat – nach zehnjähriger Prüfung – die Vorschriften zur „elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ (eAÜ; besser bekannt als „elektronische Fußfessel“) für verfassungsgemäß erklärt (Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 916/11 und 636/12).
RA Prof. Dr. Helmut Pollähne kritisiert die Entscheidung: Die elektronische Fußfessel möge zwar nicht verfassungswidrig sein … ein Irrweg sei sie jedoch allemal. Dass in puncto Kriminalprävention im Allgemeinen und Maßregelrecht im Besonderen alles erlaubt sein soll, was – so das BVerfG zu Prognoseproblematik – nicht „generell ungeeignet bzw. wirkungslos“ ist, dürfe in einem Rechtsstaat nicht das letzte Wort sein!