Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts

„Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter sind verfassungswidrig“ – das hat der 2. Senat des BVerfG am 29.01.2019 entschieden (Az. 2 BvC 62/14). Die Beschwerden wurden von RA Prof. Dr. iur. habil. Helmut Pollähne vor dem Bundestag und dem BVerfG vertreten gemeinsam mit der Kollegin RAin Dr. Anna Luczak und dem Kollegen RA Dr. Jan Oelbermann aus Berlin. Unterstützt wurde das Verfahren von der “Caritas” und von der “Lebenshilfe”. Die Entscheidung finden Sie auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts.