Im Namen des Volkes: BGH hebt Urteil wg. Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz auf

Mit Urteil vom 28.02.2024 (5 StR 413/23) hebt der Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts Bremen, mit dem der Mandant wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, auf.

Zu Recht: Der Entscheidung des Landgerichts lag ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§169 GVG) zu Grunde, was mit der Verfahrensrüge des Angeklagten erfolgreich beanstandet wurde. Vertreten wurde er dabei von Rechtsanwalt Bütepage.

In den Urteilsgründen führt der Bundesgerichtshof noch einmal aus, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 171b Abs. 1 und 2 GVG) in der Hauptverhandlung durch vorherigen Kammerbeschluss (§ 174 Abs. 1 GVG) zu erfolgen hat und nicht allein durch den Vorsitzenden angeordnet werden darf. Die Vorschrift sei – so der BGH – nicht nur eine “bloße Förmlichkeit” und ist daher zwingend zu beachten.

Die Entscheidung finden sie hier.