Im Namen des Volkes: BGH hebt Urteil wg. Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz auf

Mit Beschluss vom 28.02.2024 (5 StR 413/23) hebt der Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts Bremen, mit dem der Mandant wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, auf.

Zu Recht: Der Entscheidung des Landgerichts lag ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§169 GVG) zu Grunde, was mit der Revision des Angeklagten erfolgreich gerügt wurde.

Vertreten wurde er dabei von Rechtsanwalt Bütepage, der den Rechtsfehler erkannte und die entsprechende Verfahrensrüge erhob.

In den Beschlussgründen führt der Bundesgerichtshof noch einmal unmissverständlich aus, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 171b Abs. 1 und 2 GVG) in der Hauptverhandlung durch vorherigen Kammerbeschluss (§ 174 Abs. 1 GVG) zu erfolgen hat und nicht allein durch den Vorsitzenden angeordnet werden darf. Die Vorschrift sei – so der BGH – zwingend und nicht nur eine “bloße Förmlichkeit”.

Die Entscheidung finden sie hier.