„Verschafft sich die Polizei ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug und gegen den Willen des Wohnungsinhabers Zugang zu einem Raum, ohne zuvor einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, sind die dabei getroffenen Feststellungen (hier: ein Growzelt mit Cannabispflanzen) im Strafverfahren unverwertbar.“ So das Amtsgericht Delmenhorst in seinem Urteil vom 20.05.2026 – 82 Ds 630 Js 70399/23 (28/25).
Dies zu Recht, wenngleich der Weg dorthin in der Praxis häufig nicht ohne Reibungen zu beschreiten ist. Umso wichtiger ist es, sowohl der Beweiserhebung als auch der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu widersprechen – so kommentiert RA Welzel die Entscheidung im Strafverteidiger, Heft 5/2026, nachdem er sie zuvor selbst erwirkt hatte.